Unlauter Wettbewerb

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Unlauter Wettbewerb

Hier schützt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) den durch unlautere Maßnahmen betroffenen Mitwettbewerber.

Nicht geschützt ist der Kunde, der sich nur ärgern kann, wenn Ihn Lockvogelangebote in den Laden treiben und er den beworbenen Artikel schon kurz nach Erscheinen der Werbung nicht bekommt, weil nur wenige Artikel angeboten wurden, die kurz nach Ladenöffnung ausverkauft sind. Ähnliches kann im Online-Handel passieren, wenn der Artikel kurz nach Veröffentlichung der Werbung angeblich ausverkauft ist. Gern wird hier der Zusatz verwendet, solange der Vorrat reicht. Letzteres ist nicht überprüfbar, d.h. wie viele Artikel vor dem angeblichen Ausverkauf bevorratet waren bleibt unklar. Ähnlich dumm da steht, wer sich ein Plagiat als angebliches Markenprodukt hat andrehen lassen, wenn dies rechtzeitig in der Rückgabefrist entdeckt wird, kann im Online-Handel die Ware ggf. mit Kosten für die Rücksendung zurückgegeben werden. Manche Ladengeschäfte räumen das gleiche Recht ein, die Sache ist dann vom Tisch, wenn der Kunde sein Geld (Kaufpreis) wieder zurückbekommen hat und das Plagiat los ist. Es gibt daneben die Möglichkeit der Strafanzeige, die im Einzelfall im Sande verlaufen kann, wenn sich nicht genug betroffene Kunden der Anzeige anschließen. Rabattaktionen, die groß angekündigt werden, sich aber nur auf weniges im Kleingedruckten beziehen, sind ähnliche Beispiele. Der Kunde kann hier nur den Laden verlassen, nicht kaufen oder das Gekaufte zurückgeben. Man sich nicht auf die Werbeversprechen auf dem vordergründigen Großdruck verlassen. Hier kann nur der Mitwettbewerber abmahnen und ggf. auch klagen, was meist nicht geschieht, weil sich viele Anbieter im Handel ähnlich verhalten: Wo kein Kläger, da kein Richter.

Besonders für Kleinunternehmen kann dieses Rechtsgebiet zur Falle werden, weil schon kleinste Fehler beim Kampf um den Kunden zur kostenträchtigen Abmahnfalle werden können. Hier wird weniger die eigene Konkurrenz tätig, sondern gern sogenannte Abmahnvereine, zur Kostensteigerung vertreten durch einen oder mehrere Anwälte. Diese verfügen meist über Software, die kleinste Verstöße in Internetangeboten aufspüren und so das strafbewährte Unterlassungsbegehren begründen. Schon manche/r Kleinunternehmer/in hat deshalb seinen Online-Shop entnervt geschlossen, da die Vertragsstrafe je künftigem Verstoß erheblich sein kann, nicht selten zwischen 3.000€ bis 5.000€. Hier kann ich Ihnen helfen und versuchen, den Gegenstandswert und die Vertragsstrafe im Verhandlungsweg zu reduzieren und damit die Anwaltsgebühren der wirtschaftlichen Bedeutung anzupassen. Jedenfalls dann, wenn Zeit, Geld und Nerven für eine grundsätzliche gerichtliche Klärung fehlen.

Hier wird zweigleisig vorgegangen, wenn die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet wird, per einstweiliger Verfügung wird versucht diese durchzusetzen. Dies ist tückisch, weil diese Unterlassungsverfügung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann. Dagegen kann Widerspruch eingelegt werden, was zur Entscheidung mit mündlicher Verhandlung führt, die dann ergehende Entscheidung ist mit normalen Rechtsmitteln angreifbar. Daneben kann ein Hauptsacheverfahren angestrengt werden, was sich ebenfalls über mehrere Instanzen hinziehen kann.

Ob der Gesetzgeber hier den Bagatellverstößen (nachlässige Angabe zur Produktzusammensetzung versehentlich unterlassene Angaben, z.B. Verschreiben im Impressum) die Abmahnfähigkeit entzieht bleibt abzuwarten. Kleinunternehmen haben hier einfach keine Lobby und verschwinden schon heute manchmal einfach vom Markt.

Zu hoffen bleibt, dass die Rechtsprechung der Zivilgerichtsbarkeit korrigierend eingreift. Es muss nicht sein, dass jeder auch schon korrigierte Fehler die Wiederholungsgefahr bedeutet, auch wenn die Unterlassungserklärung gar nicht unterzeichnet wurde oder sie mit reduzierten Gegenstandswert und verringerter Vertragsstrafe je Verstoß unterzeichnet wurde. Es kann auch sein, dass das Abmahnwesen durch die Vereine bzw. Verbände als Rechtsmissbrauch zu bewerten, der nicht den Zweck hat für sauberen Wettbewerb zu sorgen, sondern vorwiegend der Honorarbeschaffung der für die Vereinigungen tätigen Anwälte dient und deshalb rechtsmissbräuchlich ist.

Ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht (Stichwort DSGVO), von der Rechtsprechung als unlauterer Wettbewerb bewertet werden und wer hier als Mitwettbewerber gilt, bleibt abzuwarten. Ich denke, dass derartige Verstöße nicht dazu dienen Kunden zu gewinnen. Es dürfte das Gegenteil der Fall sein, d.h. potentielle Kunden werden abgeschreckt, wenn Verstöße hier offenkundig sind.

Klar ist das UWG soll fairen Wettbewerb fördern. Dazu gibt es dem Mitwettbewerber das Mittel der Abmahnung in die Hand mit der Möglichkeit den Verstoß gerichtlich unterbinden zu lassen. Das geht immer dann, wenn sich jemand zu Unrecht Wettbewerbsvorteile zu verschaffen sucht. Was das sein kann will ich an einigen Beispielen verdeutlichen: Jemand schmückt sich mit fremden Federn, gibt also fremde Leistung als eigene aus. Das geht nicht. Jemand verkauft Plagiate als echte Markenware, das geht sicher nicht. Eine Firma bezeichnet sich als Marktführer ohne es zu sein, das steht nur dem zu, der es ist. Vergleichende Werbung ist heute schon lange nicht mehr generell verboten, d.h. aber nicht, dass die Konkurrenz unnötig herabgesetzt oder verhöhnt werden dürfte.  Auf der sicheren Seite ist der, der die Vorzüge seines Produkts in den Vordergrund stellt, ohne die Konkurrenzprodukte zu diffamieren

Wenn Sie hier Probleme haben, wenden Sie sich gerne an mich, damit der Sachverhalt geprüft werden kann und entschieden werden kann, wie weiter vorzugehen ist. Bei der Risikoabwägung können Sie auf meine Erfahrung zurückgreifen. Die Unterwerfung sollte nicht immer die Lösung sein.